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Verein TV 1845 Böblingen
 

Satzung des Turnverein 1845 Böblingen e.V.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sich jeder Verein eine Satzung geben muss. In der Vereinssatzung stehen die Grundregeln, nach denen der Verein funktioniert.
Deswegen ist die Satzung für Vereine sehr wichtig. Wir stellen Ihnen die Bestimmungen vor:

Satzung vom 18. März 2011

    1. Der Verein führt den Namen "TV 1845 Böblingen". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Böblingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
    1. Der TV 1845 Böblingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen unter Traineranleitung, Veranstaltung sportlicher Turniere und Teilnahme an Wettkämpfen.
    3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
    1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a des Einkommensteuergesetzes ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
    4. Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden. Diese ist vom Turnrat zu erlassen bzw. kann von diesem geändert werden.
  • Der Verein besteht aus Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern, passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern in den Sparten Turnen, Faustball, Volleyball und weiteren Breitensportdisziplinen.

    1. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Minderjährige benötigen eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    2. Über den Antrag entscheidet der Turnrat. Gegen den ablehnenden Bescheid des Turnrates, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Hauptversammlung.
    1. Die Beiträge werden auf der Hauptversammlung festgesetzt.
    2. Die Beiträge sind für einen, von der Hauptversammlung festgesetzten Zeitraum, im Voraus zu bezahlen.
    3. Die Stundung und der Erlass von Beiträgen ist beim Turnrat zu beantragen.
  • Zu Ehrenmitgliedern kann der Turnrat Personen, die sich um den Verein oder die Förderung des Turnwesens im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, mit Zustimmung von einem drei Viertel aller Turnratsmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von allen Beiträgen frei.

    1. Mit dem vollendeten 16. Lebensjahr erhalten die Mitglieder das aktive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen.
    2. Die Wahl in den Turnrat setzt das vollendete 18. Lebensjahr und eine seit mindestens einem Jahr bestehende Mitgliedschaft im Verein voraus. Eine Ausnahme gilt für das Amt des Jugendvertreters und des Beisitzers. Hierfür ist die Vollendung des 16. Lebensjahres ausreichend.
    3. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
    4. Mitglieder, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, können an den Mitgliederversammlungen als Hörer teilnehmen.
    1. Die Mitgliedschaft hört auf
      1. durch den Tod,
      2. durch freiwilligen Austritt,
      3. durch Ausschluss,
      4. durch Auflösung des Vereins.
    2. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft hört sofort jedes Recht dem Verein gegenüber auf.
    3. Der freiwillige Austritt kann nur auf den Schluss eines Kalenderjahrs erklärt werden und ist dem Turnrat acht Tage vor Jahresablauf schriftlich anzuzeigen.
    4. Der Austretende hat die fälligen Beiträge noch voll zu bezahlen. 
    5. In Ausnahmefällen kann auf die Beitreibung der Beiträge durch Beschluss des Turnrates verzichtet werden.
    1. Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund kann vom Turnrat beschlossen werden.
    2. Für einen solchen Beschluss des Turnrats müssen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder gestimmt haben. Vor der Entscheidung des Turnrates ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zuäußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
    3. Gegen die Entscheidung des Turnrates ist Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an beim 1. Vorsitzenden mit schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs Vereinsmitgliedern schriftlich einzureichen.
    1. Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
      1. den Vorstand,
      2. den Turnrat,
      3. die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
    2. Das Vereinsvermögen ist nicht Vermögen der einzelnen Mitglieder. Für Vereinsschulden haben diese nicht aufzukommen, wenn nicht ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt.
    1. Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der 1. und der 2. Vorsitzende, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis an die Stelle des 1. Vorsitzenden.
    2. Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt.
    3. Der 1. Vorsitzende hat den, der Hauptversammlung vorzulegenden Gesamtjahresbericht zu geben. Die Turnratsmitglieder sind verpflichtet, ihm hierzu die notwendigen Unterlagen zu liefern.
  • Der Turnrat besteht aus dem:

    • 1. Vorsitzenden,
    • 2. Vorsitzenden,
    • Finanzreferenten,
    • Schriftführer,
    • Jugendvertreter,
    • Beisitzer, insbesondere für Sonderaufgaben,
    • Spartenleiter aller existierenden Sparten.
    1. Die Mitglieder des Turnrates werden auf zwei Jahre in zwei Gruppen gewählt. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder aus dem Turnrat aus.
    2. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
    1. Der Turnrat ist das leitende Organ für die inneren Angelegenheiten des Vereins. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere die folgenden Aufgaben.
    2. Er hat die Versammlungen des Vereins einzuberufen, die laufenden Geschäfte zu regeln, den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr festzustellen, etwaige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten, die in den Versammlungen und Sitzungen gefassten Beschlüsse zur Durchführung zu bringen und die Einhaltung der Satzung durch alle Mitglieder zu wahren.
    3. Der Turnrat hat die Befugnis, über Ausgaben für den laufenden Vereinsbetrieb selbst zu entscheiden. Er kann Ehrenmitglieder gemäß der Bestimmungen in § 7 ernennen. Der Turnrat hat über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden. Er entscheidet über Stundung und Erlass von Beiträgen. Ihm steht die Zustimmung zur Gründung von neuen Sparten, Unterausschüssen und Unterabteilungen des Vereins sowie zu deren Satzungen und Beiträgen zu.
    4. Der Turnrat entscheidet außer bei Ausschluss von Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Er ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über diesen kann jedoch auf Antrag in der nächsten Turnratssitzung nochmals abgestimmt werden.
    5. Über sämtliche Sitzungen des Turnrates sind Niederschriften zu führen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem jeweiligen Stellvertreter unterschrieben werden. 
    6. Die Bekanntmachungen des Turnrates an die Vereinsmitglieder, abgesehen von der Anberaumung der Hauptversammlungen, erfolgen durch Anschlag bei den Vereinsräumen, mittels Vereinszeitung oder auf sonstige ortsübliche Weise.
    1. Die Spartenleiter, der Jugendvertreter und die Beisitzer sind zuständig für alle Aufgaben, die im Rahmen ihrer Sparte bzw. im Rahmen ihres Aufgabengebietes anfallen. Insbesondere auch für den Jahresbericht über die jeweilige Sparte bzw. das jeweilige Aufgabengebiet an der Hauptversammlung sowie für die Festsetzung eines Jahresetats für die jeweilige Sparte bzw. für das jeweilige Aufgabengebiet im Vorfeld der Hauptversammlung.
    2. Dem Finanzreferenten obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Zahlungen auf Anweisung des 1. Vorsitzenden zu leisten und über die Kassenverwaltung dem Verein Rechnung abzulegen. Alljährlich hat eine Prüfung der Kasse stattzufinden. Das Nähere hierüber bestimmt der Turnrat. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der 1. Vorsitzende des Vereins jederzeit vornehmen.
    3. Dem Schriftführer obliegt die Abfassung der Niederschriften über die Sitzungen desTurnrats und die Mitgliederversammlungen.
    1. Scheidet ein Turnratsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem 1. Vorsitzenden auszuhändigen.
    2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Turnratsmitgliedes steht dem Turnrat das Recht zu, sich bis zur nächsten Hauptversammlung selbstständig zu ergänzen.
    1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) statt.
    2. Außerdem steht es dem 1. Vorsitzenden frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Turnrat dies beschließt oder wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Verhandlungsgegenständen eine solche schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung hat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
    1. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mittels Anzeige in dem für Böblingen zuständigen Amtsblatt oder durch Anschlag in den Vereinsräumen oder in ortsüblicher Weise bekannt gemacht wurde.
    2. Die Bekanntgabe des Zeitpunktes muss mindestens vierzehn Tage vor Abhaltung der Hauptversammlung geschehen.
    3. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  • Der Jahreshauptversammlung steht insbesondere zu:

    1. die Entlastung des Vorstandes und des Finanzreferenten,
    2. die Wahl des Turnrates,
    3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    4. die Abänderung der Satzungen,
    5. die Beschlussfassung über Anträge des Turnrates oder einzelner Mitglieder sowie über eingegangene Beschwerden,
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    1. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Die Änderung der Satzung sowie die Abänderung des Vereinszwecks kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
    3. Zur Abänderung des § 21 dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von einem drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    4. Änderungen, die durch das Registergericht oder das Finanzamt verlangt werden, können vom Vorstand selbstständig, d. h. ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung, eingearbeitet werden.
    5. Gewählt wird mittels eines Stimmzettels in geheimer Wahl durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Erhält keines der gewählten Mitglieder diese Mehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen,wenn kein Widerspruch erfolgt.
    1. Insbesondere im Falle des § 18 Ziffer 2 sowie zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, wie Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen sowie von Geschäften, die weder dem Vorstand noch dem Turnrat, noch der Hauptversammlung vorbehalten sind, können außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten werden.
    2. Im Übrigen sind die Vorschriften des § 21 dieser Satzung über die Hauptversammlung anzuwenden.
    3. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlungen geschieht durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    1. Für einzelne Übungsgebiete können vom Turnrat neue Sparten zugelassen werden. Die Spartenleiter der neuen Sparten werden Mitglieder des Turnrates.
    2. Für einzelne Übungsgebiete können vom Turnrat Unterabteilungen eingesetzt werden. Die Leiter dieser Unterabteilungen werden Mitglieder des Turnrates.
    3. Für einzelne Übungsgebiete können vom Turnrat Unterausschüsse eingesetzt werden. Sie bestehen aus dem betreffenden Spartenleiter als Vorsitzendem und zwei Mitgliedern. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Turnrates.
  • Über sämtliche Versammlungen sind Niederschriften zu führen, die von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. dem jeweiligen Stellvertreter zu unterschreiben sind.

  • Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Bargeldbeträge oder anderweitigen Wertgegenstände.

    1. Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsvertrages überhaupt handelt, nur durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder Teil ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits den Vorsitzenden wählen. Können sie sich nicht einigen, so wird der Vorsitzende vom Bundesverband ernannt. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
    2. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung.

Geändert mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 18. März 2011.